a) Das Bauvorhaben weicht massiv von den Vorschriften ab und bedürfte mehrerer Ausnahmebewilligungen. Die Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der Gebäudetiefe kann mangels besonderer Verhältnisse nicht erteilt werden. Für die Unterschreitung der seitlichen Grenzabstände liegen keine Näherbaurechte vor. Für die Anordnung eines Parkplatzes im Vorland fehlt ein begründetes Ausnahmegesuch. Bereits aus diesen Gründen ist das Bauvorhaben offensichtlich nicht bewilligungsfähig. Die Vorinstanz hat dem Bauvorhaben daher zu Recht den Bauabschlag erteilt.