− gewährt werden könnte, kann offen bleiben. Diese Frage würde sich nur stellen, wenn eine Ausnahme für das Erstellen von Parkierungsanlagen im Vorgartenbereich beantragt worden wäre und gewährt werden könnte. Da das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin nicht bewilligt werden kann, braucht auch das Gesuch um Befreiung von der Parkplatzpflicht nicht geprüft zu werden. 6. Zusammenfassung und Kosten