c) Die Baulinie definiert zugleich den Strassenabstand (Art. 80 Abs. 1 SG27 i.V.m. Art. 39 BO). Der Parkplatz "PP" würde ganz oder teilweise im Strassenabstand liegen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin im Baugesuch eine Ausnahme nach Art. 39 BO beantragt und später auch begründet, allerdings ohne Bezugnahme auf Art. 81 SG.28 Ob vorliegend eine erleichterte Ausnahme auf Zusehen hin (Art. 28 BauG) oder eine reguläre Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG − die allerdings besondere Verhältnisse voraussetzt − gewährt werden könnte, kann offen bleiben.