b) Die Vorschrift der Stadt Bern über die Gestaltung der Vorgärten in Wohn- und Dienstleistungszonen verlangt, dass der Raum zwischen strassenseitiger Fassadenflucht und der Grenze der Verkehrsanlage als Garten zu gestalten ist (Art. 11 Abs. 1 BO). Nur in Ausnahmefällen darf ein Teil des Vorlandes als Verkehrsanlage und Parkierfläche benützt und gestaltet werden. Dies setzt voraus, dass die Einheitlichkeit des Vorlandes, der lokale Charakter des Strassenbildes oder andere schutzwürdige Interessen nicht beeinträchtigt werden (Art. 11 Abs. 3 BO). Die Beschwerdeführerin hat kein entsprechendes Ausnahmegesuch eingereicht, obwohl die Vorinstanz sie erstmals in der Voranfrage und