Im Bereich des Hauszugangs ist handschriftlich neu ein Vermerk "PP" eingetragen. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid und den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ist offenbar noch dieser eine Autoparkplatz geplant. Aus dem Plan geht dies aber nicht eindeutig hervor, das Parkfeld des "PP" ist auch nicht eingezeichnet. Obwohl die Anordnung nicht bekannt ist, liegt der Parkplatz in jedem Fall ganz oder grösstenteils ausserhalb der Baulinie. Damit werden zwei Sachverhalte tangiert: einerseits die Bestimmung über die Gestaltung der Vorgärten, andererseits der strassenrechtliche Abstand.