d) Das Bauvorhaben ist somit auch deshalb nicht bewilligungsfähig, weil der Grenzabstand gegenüber den Parzellen Nr. P.________ und Nr. Q.________ nicht eingehalten ist. Auf die Möglichkeit eines Ausnahmegesuches musste die Vorinstanz nicht hinweisen, da diesem zum vornherein kaum Erfolg beschieden wäre, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen und ein solcher Grenzanbau die nachbarlichen 20 Vgl. Urs Eymann, Das Näherbaurecht, in KPG 2/2015 S. 52 f.; vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 12 N. 8 und 12 21 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013,