c) Nach Art. 52 BO ist der Grenzanbau im Rahmen der zulässigen Gebäudeabmessungen erlaubt, wenn ein Hauptgebäude bereits an der Grenze steht oder die Nachbarin zustimmt. Beim Bauvorhaben ist die Gebäudetiefe massiv überschritten; der Grenzanbau zur westlich angrenzenden Liegenschaft erfordert daher die Zustimmung der Beschwerdegegnerin 8, der die Nachbarliegenschaft gehört. Diese hat in ihrer Einsprache den Bauabschlag unter anderem wegen fehlender Näherbaurechte beantragt und damit klar signalisiert, dass von ihrer Seite keine Zustimmung zu erwarten ist.22