Die Beschwerdeführerin rügt, die Stadt stehe als Baubewilligungsbehörde und zugleich Bauherrschaft auf der Nachbarparzelle in einem Interessenkonflikt. Sie begründet aber nicht, inwiefern die Stadt das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin nicht mehr objektiv beurteilt hätte und solches ist auch nicht erkennbar.