Über zivilrechtliche Fragen ist im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nicht zu befinden. Es wird nur geprüft, ob das Näherbaurecht rechtsgültig eingeräumt wurde, wenn das Bauvorhaben ein solches erfordert.21 Weshalb vorliegend keine der Nachbarinnen ein Näherbaurecht erteilt hat und welches die Interessenlagen der beteiligten Grundeigentümerinnen sind, spielt aus öffentlich-rechtlicher Sicht keine Rolle. Auch der Stadt als Grundeigentümerin ist es unbenommen, ein allfälliges Näherbaurecht zu verweigern. Die Beschwerdeführerin rügt, die Stadt stehe als Baubewilligungsbehörde und zugleich Bauherrschaft auf der Nachbarparzelle in einem Interessenkonflikt.