Der Grenzabstand bezweckt unter anderem den Schutz der Nachbarn vor Immissionen und dient somit vor allem nachbarlichen Interessen. Das Institut der Näherbaurechte ermöglicht benachbarten Grundeigentümern, einvernehmliche Lösungen zu treffen, sofern der Gebäudeabstand, der im öffentlichen Interesse liegt, noch gewahrt ist. Durch die Näherbau- oder Grenzanbaurechte werden die öffentlich-rechtlichen Grenzabstände 17 Daniel Gallina, Die Ausnahme bestätigt die Regel, in KPG-Bulletin 2002, S. 52 18 Akten bbew 96/2013, pag. 5 19 Vorakten der Gemeinde, pag. 22, 115 und 211 RA Nr. 110/2016/8 9