b) Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn dürfen Bauten näher an die Grenze gebaut oder an die Grenze gestellt werden, sofern der vorgeschriebene Gebäudeabstand eingehalten bleibt (Art. 36 Abs. 1 BO). Der Gebäudeabstand ist die Summe der auf beiden Parzellen einzuhaltenden Grenzabstände (vgl. Art. 34 Abs. 1 BO).