Die Beschwerdeführerin ging im Baubewilligungsverfahren davon aus, dass die Eigentümerinnen der Grundstücke Nr. P.________ und Nr. Q.________ die erforderlichen Näherbaurechte erteilen würden.19 Dies ist bis heute nicht geschehen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Stadt verhalte sich treuwidrig und verfolge Eigeninteressen in Zusammenhang mit ihrem eigenen Bauvorhaben auf der östlich angrenzenden Parzelle. Der Gebäudeabstand müsse in Zusammenhang mit jenem Bauvorhaben beurteilt werden.