a) Die geplante Gebäudeerweiterung reicht auf der Ost- und Westseite bis an die Parzellengrenzen. Der kleine Grenzabstand von 6 m wird somit beidseits nicht eingehalten (Art. 33 i.V.m. Art. 46 BO). Auf der Ostseite grenzt das Bauvorhaben an das Grundstück der Stadt Bern, auf der die Stadt eine Überbauung plant (Parzelle Nr. Q.________, R.________weg 15 und 15a). Das Baubewilligungsverfahren für die benachbarte Überbauung am R.________weg 15 und 15a ist beim Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland seit dem 11. Juni 2012 hängig.18