Zweck des Bauvorhabens ist nicht eine ansprechendere Fassadengestaltung, sondern eine Gebäudeerweiterung. Für eine optische Aufwertung der Liegenschaft ist ein Anbau nicht erforderlich; dies könnte auch durch die Renovation der bestehenden Gebäudesubstanz 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 26-27 N. 4 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 19/20 N. 18 12Gemessen aus den Projektplänen der Voranfrage. Die vorliegenden Baugesuchspläne sind nicht massstabgetreu kopiert. 13 Vorakten der Gemeinde, pag. 22, 113 und 208