b) Die Normabweichung ist vorliegend gross. Das Baugrundstück weist keine Besonderheiten auf, die ein Abweichen von Vorschriften erfordern würde. Im Gegenteil konnte das Grundstück mit der aktuellen Gebäudetiefe, dem beidseitigen Grenzanbau und den grossen Untergeschossen bereits gut ausgenützt werden. Aus ästhetischen Gründen kommen Ausnahmen nur dann in Betracht, wenn sonst keine befriedigende Gestaltung erreicht werden kann. Ausserdem ist besondere Zurückhaltung geboten, wenn die Ausnahme − wie vorliegend − eine grössere Ausnützung ermöglichen würde.14 Zweck des Bauvorhabens ist nicht eine ansprechendere Fassadengestaltung, sondern eine Gebäudeerweiterung.