Das Bauvorhaben weicht damit erheblich von der baurechtlichen Grundordnung ab. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Ausnahmegesuch damit, dass die Überschreitung der Gebäudetiefe wohnliche Grundrisse ermögliche, zu einer Aufwertung der Liegenschaft führe und für ein optisch ruhigeres Fassadenbild sorge.13