abgewichen werden soll, und von Art und Mass der verlangten Abweichung.10 Unzulässig ist zudem eine Ausnahmenkumulation: Wenn das Bauvorhaben wesentlich von der baurechtlichen Grundordnung abweicht, müsste eine planerische Festlegung erfolgen (vgl. Art. 19 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 29 Bst. d BauV).11 3. Ausnahme für die Überschreitung der Gebäudetiefe