Damit sollen ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten vermieden werden, die sich aus der strikten Anwendung der Vorschrift für die Bauwilligen ergeben würden. Ob ein Sachverhalt als Ausnahmegrund genügen kann, hängt von drei Komponenten ab: vom Interesse des Bauherrn an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der 8 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 9 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2016/8 6