c) Nach Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ausnahmen setzen ein formelles, schriftliches und begründetes Gesuch voraus (vgl. Art. 10 Abs. 4 und 6 BewD9). Mündliche Erläuterungen gegenüber der Baubewilligungsbehörde genügen nicht und können zudem die Verfahrensrechte der übrigen Beteiligten verletzen.