b) Die Vorinstanz hat den Bauabschlag insbesondere damit begründet, dass keine begründeten Ausnahmegesuche für das Nichteinhalten der Belichtungs- und Belüftungsfläche nach Art. 64 BauV8, das Bauen von Parkierungsanlagen im Vorgartenbereich (Art. 11 BO) und das Überschreiten der Strassenbaulinie (Art. 39 BO) eingereicht worden seien. Hinsichtlich der beantragten Ausnahmen für das Unterschreiten des Gebäudeabstandes und das Überschreiten der zulässigen Gebäudetiefe seien keine besonderen Verhältnisse gegeben. Zudem lägen auch die erforderlichen Näherbaurechte nicht vor.