Die Beschwerdeführerin plant auf der Südseite ihrer Liegenschaft eine Gebäudeerweiterung bis zur Baulinie und seitlich bis unmittelbar an die Parzellengrenzen. Die bisherigen Balkone sollen durch deutlich grössere, verglaste und beheizte Loggias mit Aussenwärmedämmung ersetzt werden. Die Loggias sind durch Glasschiebetüren von den Innenräumen getrennt. Vor den verglasten Loggias sollen Balkone erstellt werden, deren Zugang ebenfalls durch Glasschiebetüren erfolgt. Das Bauvorhaben erfordert mehrere Ausnahmen. 7 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2016/8 5