a) Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ist Teil eines Gebäudeblocks (O.________weg 12 / S.________str. 30). Mit der westlichen Nachbarliegenschaft (Bern 5 Gbbl. Nr. P.________, S.________str.. 30) bildet sie daher architektonisch eine Einheit. Die Südfassade dieses Gebäudeblocks ist einheitlich gestaltet und wird durch die rückversetzten Balkone und die durchlaufende Balkonbrüstung geprägt. Auf der Ostseite steht der Block an der Grenze zur Parzelle Nr. Q.________, die der Stadt Bern gehört. Die Beschwerdeführerin plant auf der Südseite ihrer Liegenschaft eine Gebäudeerweiterung bis zur Baulinie und seitlich bis unmittelbar an die Parzellengrenzen.