Das Bauinspektorat teilte der Beschwerdeführerin am 20. März 2013 mit, das Bauvorhaben weise mehrere gravierende Abweichungen gegenüber den baurechtlichen Vorschriften auf und benötige Ausnahmebewilligungen für das Unterschreiten des Gebäudeabstandes, das Überschreiten der Gebäudetiefe, das Nichteinhalten der gesetzlichen Belichtungs- und Belüftungsfläche sowie für das Bauen von Parkierungsanlagen im Vorgartenbereich und das Unterschreiten der Strassenbaulinie. Es seien jedoch keine besonderen Verhältnisse erkennbar, welche diese Ausnahmen zu rechtfertigen vermöchten. Die Ausnahmebewilligungen könnten daher nicht in Aussicht gestellt werden.