Pauschalgebühr von Fr.1'600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV11). b) Die Parteien waren anwaltlich nicht vertreten. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Die Gemeinde Hilterfingen stellte im Beschwerdeverfahren für ihre Stellungnahmen vom 29. August 2016 und 12. September 2016 Gebühren von Fr. 350.– (Rechnungsnummer 2'009) und Fr. 100.– (Rechnungsnummer 2'067) in Rechnung. Dafür besteht keine rechtliche Grundlage: Die Gemeinde hat im Beschwerdeverfahren Parteistellung. Nach Art. 104 Abs. 4 VRPG hat sie – anders als im Baubewilligungsverfahren (vgl. Art.