Es gelten die verfügten Auflagen der Gemeinde gemäss ihrem Amtsbericht vom 20. Januar 2016 (vgl. Ziff. 3.2 erstes Lemma des Dispositivs des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 19. Mai 2016). 4. Kosten a) Die Beschwerdegegnerin hat den Einwänden der Beschwerdeführenden Rechnung getragen und mit der Projektänderung dafür gesorgt, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist.10 Die Beschwerdegegnerin gilt somit als unterliegend und trägt deshalb die Verfahrenskosten (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine