13 BewD schreibt vor, welche baupolizeilichen Angaben im Situationsplan eingetragen werden müssen. Die Vermassung von Lichtschächten wird darin nicht verlangt. Dies macht Sinn, da Lichtschächte regelmässig unterirdische und unbedeutende vorspringende Gebäudeteile sind. Sie werden bei der Fassadenflucht nicht berücksichtigt (Art. 7 BMBV9) und haben im Zusammenhang mit der Einhaltung der ordentlichen Grenzabstände (kleiner und grosser Grenzabstand) der Baute keine Bedeutung. Für unterirdische Bauten gilt nach Art. 212 Abs. 4 Bst. i GBR vielmehr ein reduzierter Grenzabstand von 1 m.