Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2016 fest. Deren Masse (Lichtschacht Zuluft: 1.20 m x 0.60 m und Lichtschacht Abluft: 1 m x 0.60 m) können aus dem Grundrissplan gelesen und problemlos in Relation zur Parzellengrenze gesetzt werden. Entgegen dem Antrag der Gemeinde müssen die Masse der Lichtschächte nicht zusätzlich definiert werden. Wie erwähnt, gehen diese mit genügender Klarheit aus den Projektänderungsplänen hervor. Die Forderung der Gemeinde ginge überdies über die Vorschrift von Art. 13 BewD hinaus. Art. 13 BewD schreibt vor, welche baupolizeilichen Angaben im Situationsplan eingetragen werden müssen.