e) Die Beschwerdeführenden kritisieren im Schreiben vom 26. August 2016, die Grenzabstände der Lüftungsschächte zu den Parzellengrenzen seien auf den Plänen nicht ersichtlich. Daraus vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die fraglichen Lüftungs- bzw. Lichtschächte sind im revidierten Grundrissplan des Untergeschosses und im Ostfassadenplan klar eingezeichnet. Dies stellte auch die 8 Vgl. Grundrissplan des Untergeschosses "Baueingabe UG neu WP innen Hausteil Ost" im Massstab 1:100 mit