a) Die Beschwerdegegnerin reichte bezüglich der Luft-Wasser-Wärmepumpe eine Projektänderung ein (vgl. Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2016, 15./22. August 2016 und 14. September 2016). Neu soll die Luft-Wasser-Wärmepumpe nicht mehr ausserhalb des Gebäudes, sondern im Kellerraum des Erdgeschosses installiert werden. Die Veränderung wird als Projektänderung behandelt. Die Projektänderung ist zulässig; das Bauvorhaben bleibt in den Grundzügen gleich (Art. 43 Abs. 1 BewD7). Dagegen haben sich die Verfahrensbeteiligten nicht zur Wehr gesetzt: Die Gemeinde teilte im Schreiben vom 29. August 2016 mit, sie befürworte die Projektänderung.