Die Vorinstanz hat dadurch den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Daraus sind den Beschwerdeführenden jedoch keine Rechtsnachteile erwachsen, 6 Vgl. Bewilligter Umgebungs- und Situationsplan vom 22. Oktober 2015 und Situationsplan "Auflageakten" hinter pag. 81 der Vorakten des Regierungsstatthalteramtes Thun RA Nr. 110/2016/87 5