c) Das Argument der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten die Rüge betreffend den Grenzabstand verspätet vorgebracht, geht demnach fehl. Aufgrund der unklaren und zum Teil widersprüchlichen Pläne war eine mögliche Verletzung des Grenzabstands für die Beschwerdeführenden als Laien im Einsprachezeitpunkt nicht erkennbar. Dies war erst der Fall, als die Beschwerdegegnerin neue Pläne einreichte. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz die Rüge prüfen müssen. Der angefochtene Entscheid entspricht in diesem Punkt der gesetzlichen Begründungspflicht nicht (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Vorinstanz hat dadurch den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt.