b) Aus den Auflageakten geht hervor, dass die fragliche Luft-Wasser-Wärmepumpe auf dem Situations- und Umgebungsplan ursprünglich nicht eingezeichnet war.6 Diese Pläne (Umgebungs- und Situationsplan) passte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Einsprache der Beschwerdeführenden vom 4. Februar 2016 an. Darin waren erstmals die genaue Lage, die Masse sowie der Abstand der Luft-Wasser-Wärmepumpe zur Parzelle Nr. G.________ eingezeichnet. Neu war ausserdem, dass nur noch eine Anlage zur Beheizung des Doppel-einfamilienhauses vorgesehen war.