a) Die Beschwerdeführenden kritisieren, die Vorinstanz habe sich im Bauentscheid nicht dazu geäussert, ob die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe den Grenzabstand einhalte. In der Stellungnahme vom 28. Juli 2016 stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Rüge betreffend die Verletzung des Grenzabstands hätten die Beschwerdeführenden verspätet vorgebracht. Dass sie die Rüge im Bauentscheid nicht ausdrücklich abgehandelt habe, stelle daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.