Da das Ende der Frist auf den Samstag, den 25. Juni 2016, fiel, endete die Frist am nächstfolgenden Werktag, dem 27. Juni 2016 (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Vorliegend gaben die Beschwerdeführenden die Beschwerde am 27. Juni 2016 bei der Poststelle Steffisburg auf. Die Einreichung der Beschwerde folgte somit am letzten Tag der Frist und daher rechtzeitig (Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)