c) Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführenden haben den angefochtenen Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 19. Mai 2016 gemäss Rückschein in den Akten am 26. Mai 2016 bei der Post abgeholt. Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann somit für die Beschwerdeführenden am folgenden Tag, dem 27. Mai 2016, zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG5). Da das Ende der Frist auf den Samstag, den 25. Juni 2016, fiel, endete die Frist am nächstfolgenden Werktag, dem 27. Juni 2016 (Art. 41 Abs. 2 VRPG).