b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG4). Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der Parzelle Nr. F.________, die sich in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks befindet. Ihre Einsprache wurde abgewiesen. Sie sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.