Der Regierungsstatthalter von Thun verzichtete auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. Die Beschwerdeführenden äusserten sich weder zum Beweisverfahren noch reichten sie 1 Gemeindebaureglement vom 4. September 2013 der Gemeinde Hilterfingen (genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 9. Oktober 2014) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/87 3