2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 27. Juni 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 19. Mai 2016. In formeller Hinsicht machen sie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Materiell rügen sie, die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe halte den kleinen Grenzabstand zur nördlichen Parzelle Nr. G.________ nicht ein.