1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 23. Oktober 2015 bei der Gemeinde Hilterfingen ein Baugesuch ein für den Neubau eines Doppeleinfamilienhauses auf Parzelle Hilterfingen Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone E1 Holz und ist RA Nr. 110/2016/87 2 gemäss Art. 211 Abs. 1 GBR1 der Lärmempfindlichkeitsstufe II zugeordnet. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 19. Mai 2016 erteilte das Regierungsstatthalteramt Thun die Baubewilligung.