Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der geplante Anbau an sich schlicht gestaltet ist und farblich zum restlichen Gebäude zu passen scheint. Nach dem Gesagten genügt das Bauvorhaben nicht den vorliegend anwendbaren Gestaltungsanforderungen und verletzt damit Art. 411 GBR in Verbindung mit Art. 513 Abs. 2 GBR. Durch die Beeinträchtigung der umliegenden Baudenkmäler verstösst das Bauvorhaben gleichzeitig gegen Art. 10b Abs. 1 BauG. Daher ist die Beschwerde abzuweisen und der Bauentscheid der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Jegenstorf vom 10. Juni 2016 zu bestätigen.