gemäss Art. 27 BewD18 abgegeben unter gleichzeitiger Kenntnisnahme von Art. 411 GBR; eine Verpflichtung, einen allfälligen Anbau in derselben Form und Art wie die Beschwerdeführenden zu realisieren, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Andererseits müsste eine solche Verpflichtung im Grundbuch vermerkt werden, um für einen allfälligen Rechtsnachfolger überhaupt verbindlich zu sein. Da die übrigen Doppel- Einfamilienhauseigen-tümer zudem nicht verpflichtet wären, überhaupt einen (entsprechenden) Anbau zu realisieren, könnte die Einheitlichkeit der drei Doppel- Einfamilienhäuser dadurch ohnehin nicht gewährleistet werden.