j) Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden auch aus den Einverständniserklärungen der übrigen Doppel-Einfamilienhauseigentümer nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Denn einerseits wird mit diesen bloss die Zustimmung zum Bauvorhaben im Rahmen des kleinen Baubewilligungsverfahrens ohne Veröffentlichung RA Nr. 110/2016/86 13