Bei den Ausführungen der Beschwerdeführenden bezüglich möglicher Bauvorhaben auf der Nachbarparzelle handelt es sich um blosse Vermutungen. Zudem müsste ein solches Bauvorhaben in einem eigenen Baubewilligungsverfahren geprüft werden. Folglich ist dieses Argument vorliegend unbeachtlich. Es trifft sodann zwar zu, dass das Haus der Beschwerdeführenden seit Inkrafttreten des neuen, vorliegend anwendbaren Zonenplans am 26. April 2011 nicht mehr im Ortsbildschutzgebiet liegt.