i) Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, das ehemalige Bauernhaus auf der Parzelle Jegenstorf Grundbuchblatt Nr. D.________ sei momentan zum Verkauf ausgeschrieben. Da es sich bei dieser Parzelle um Bauland handle, könnte allenfalls direkt neben der Doppel-Einfamilienhaushälfte der Beschwerdeführenden gebaut werden; dies dürfte sich ebenfalls auf die Einheitlichkeit auswirken. Im Übrigen befinde sich das Haus der Beschwerdeführenden nicht mehr im Ortsbildschutzgebiet, sondern lediglich am Rande des Perimeters Schutzgebiet Schloss und Umgebung.