Selbst wenn man aber davon ausginge, es bestehe bereits eine relevante Uneinheitlichkeit der drei Doppel-Einfamilienhäuser, würde diese durch den Anbau jedenfalls immer noch zusätzlich verstärkt werden. Inwiefern schliesslich ein Belassen des Balkongeländers zur optischen Vereinheitlichung der Fassaden beitragen und wie dies bei einem Abbruch des Balkons überhaupt möglich sein sollte, wird von den Beschwerdeführenden nicht weiter begründet und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Da ohnehin keine entsprechende Projektänderung bei der BVE eingegangen ist, kann dieser Punkt aber offen gelassen werden.