allesamt auf den Dächern der Doppel-Einfamilienhäuser befinden. Die von den Beschwerdeführenden gerügten Trennwände weisen ferner ein deutlich geringeres Raumvolumen auf als der geplante Anbau, weshalb auch diese nicht als Vergleichsgrösse taugen. Selbst wenn man aber davon ausginge, es bestehe bereits eine relevante Uneinheitlichkeit der drei Doppel-Einfamilienhäuser, würde diese durch den Anbau jedenfalls immer noch zusätzlich verstärkt werden.