Zudem liegen die entsprechenden Gebäude sowohl ausserhalb des Schutzgebietes Schloss und Umgebung als auch ausserhalb des Ortsbildschutzgebietes E. Die übrigen Häuser befinden sich mithin in einem weniger sensiblen Gebiet als die drei Doppel-Einfamilienhäuser. Folglich gelten für die übrigen Gebäude auch weniger strenge Anforderungen betreffend deren Einheitlichkeit. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2016 sodann richtigerweise ausführt, handelt es sich bei den Autounterständen um untergeordnete, unbewohnte Nebenbauten, die optisch für die Einheitlichkeit vernachlässigbar sind;