Diesbezüglich gilt Folgendes zu bemerken: Die Gartengestaltung mag zwar unterschiedlich sein. Diese betrifft jedoch nicht die Form, Proportionen und Dimensionen des vom Bauvorhaben betroffenen Gebäudes. Folglich können die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gleiches gilt für die übrigen Häuser entlang der Schlossmauer. So befinden sich diese deutlich weiter entfernt von den schützenswerten Objekten der Baugruppe E als dies beim geplanten Anbau der Fall wäre. Zudem liegen die entsprechenden Gebäude sowohl ausserhalb des Schutzgebietes Schloss und Umgebung als auch ausserhalb des Ortsbildschutzgebietes E.