Folglich würde auch die virtuelle „Baulinie“ nicht überschritten und damit auch keine Sichtachse verletzt werden. Sodann würde der Anbau weder in der Breite noch in der Länge über die schon vorhandenen Grenzen (Trennwand zwischen den beiden Doppel-Einfamilienhaushälften) treten. Schliesslich wäre der Abstand des neuen Anbaus zur Strasse immer noch grösser als beispielsweise derjenige der Liegenschaft an der F.________ Strasse.