einer guten Gesamtwirkung in der Umgebung führen (Art. 411 GBR), sondern es verlangt eine sehr sorgfältige Einpassung ins Ortsbild und die Bezugnahme zur bestehenden Bebauungsstruktur. Der Gesetzgeber von Jegenstorf hat dies in Art. 513 Abs. 2 GBR explizit festgehalten. Auch aufgrund der Nähe zu vielen Baudenkmälern, insbesondere zum Schloss bzw. der Baugruppe E, welcher angesichts der zahlreichen schützenswerten Bauten ein hoher baugeschichtlicher Wert zukommt, hat das Vorhaben überdurchschnittlichen Anforderungen zu genügen.